Hinweise für Kunden und Firmen

Aufgaben und Pflichten Kunden:

  • Bei Änderungen an der Feuerungsanlage, ist der zuständige Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu Informieren
  • Es dürfen nur Feuerstätten und Bauprodukte eingebaut werden, die für Deutschland eine Zulassung besitzen und/oder ein CE-Zeichen
  • Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen

Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

  1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
  2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
  • Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
  1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
  2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

  1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
  2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften

durchzuführen ist, nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

            (Auszug aus dem SchfHwGvom 20.12.2022)

Aufgaben und Pflichten Firmen:

Heizungsbauer/Installateure:

  • Der Einbau einer neuen Heizungsanlage ist rechtzeitig beim Zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzumelden
  • Entsprechend ist beim Bevollmächtigten BSM ein Kennziffernblatt Anzufordern, welches dann Ausgefüllt, spätestens wenn die Anlage fertig eingebaut ist, an Ihn zurückzusenden
  • Es ist nach Fertigstellung einer Heizungsanlage, eine Fachunternehmererklärung dem Bevollmächtigten BSM mit vorzulegen, dass die Heizung nach aktuellem Stand GEG eingebaut wurde. dies wird sehr oft vergessen!!

Ofenbauer:

  • Der Einbau einer neuen Feuerstätte ist rechtzeitig beim Zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzumelden
  • Es sind die Anforderungen nach TROL und FeuVO einzuhalten
  • Der zuständige Bevollmächtigte BSM sollte evtl. während des Einbaus der Feuerstätte/Feuerungsanlage, rechtzeitig mit eingebunden sein
  • Bei Handwerklich errichteten Feuerstätten, ist eine Fachunternehmererklärung dem Bevollmächtigtem BSM mit vorzulegen

Baufirmen:

  • Rechtzeitige Kontaktaufnahme bei Installation oder Änderungen von Abgasanlagen (Schornsteinen)